Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

Schröder Kassen- & Waagensysteme, Inh. Frank Schröder

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Firma Kassen- & Waagensysteme, Inh. Frank Schröder (nachfolgend "Kassen- & Waagensysteme"), gelten für alle zwischen Kassen- & Waagensysteme und ihren Kunden schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form abgeschlossenen Verträge.

 

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens Kassen- & Waagensysteme nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Firma Kassen- & Waagensysteme anzuzeigen.

 

2. Vertragsgegenstand, Auftrag

 

(1) Als Vertragsgrundlage gelten bei einem Warenkauf und bei einem Kauf von Software ausschließlich die Auftragsbestätigung und die zum Auftrag gehörenden Datenblätter der Hersteller. Es bestehen bei einem Warenkauf keine weiteren Absprachen oder Zusagen über den Leistungsumfang, technische Eigenschaften oder weitere Inklusivleistungen, es sei denn, Kassen- & Waagensysteme haben mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

 

(2) Weitere Lieferungen und Leistungen wie zum Beispiel die Installation oder Anpassung von Software, Wartung, Fehlersuche, Softwarepflege usw. erbringen Kassen- & Waagensysteme auf der Grundlage gesondert zu treffender Vereinbarungen. Diese Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach Aufwand gemäß den im Auftrag vereinbarten Preisen oder, sofern dort keine Preise genannt sind, gemäß der jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.

 

(3) Die Angebote der Kassen- & Waagensysteme sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Auftragsbestätigung durch die Kassen- & Waagensysteme per E-Mail, schriftlich oder per Fax.

 

3. Lieferungen, Übergabe, Eigentumsvorbehalt

 

(1) Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung bis zum letzten Tage einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich unter Androhung gesetzte Nachfrist von mindestens einem Monat fruchtlos verstrichen ist. Kann Kassen- & Waagensysteme eine schriftlich vereinbarte Frist infolge höherer Gewalt nicht einhalten, verlängert sie sich angemessen. Dauern die ändernden Umstände drei Monate nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist noch an, kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten.

 

(2) Kassen- & Waagensysteme kann die Auslieferung der bestellten Liefer- bzw. Reparaturgegenstände von der Zahlung des vollständigen Kauf- bzw. sonstigen Preises Zug um Zug am Lieferort sowie in ihren Geschäftsräumen abhängig machen. Das Auslieferungspersonal von Kassen- & Waagensysteme ist zum Inkasso berechtigt.

 

(3) Die Einhaltung der Lieferpflichten seitens Kassen- & Waagensysteme setzt voraus, dass der Kunde seine von den Einzelfallumständen abhängigen erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Mitwirkungsleistungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Vertragsdurchführung offenkundig wird, sind unverzüglich zu erbringen. Die Kosten von Verzögerungen auf Grund nicht rechtzeitiger Mitwirkung trägt der Kunde.

 

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware und die erbrachten Dienstleistungen sofort nach Erbringung zu überprüfen und zu testen. Spätere Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss unberührt sind Gewährleistungsansprüche, die auf Mängeln beruhen, welche selbst unter größter Sorgfalt nicht feststellbar sind.

 

(5) Die Programmierung ist bei Übergabe zu kontrollieren. Spätere Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

(6) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche von Kassen- & Waagensysteme aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Kassen- & Waagensysteme. Im Falle einer Pfändung der gelieferten Waren hat der Kunde unverzüglich Nachricht zu geben und das Pfändungsprotokoll an Kassen- & Waagensysteme zu übersenden.

 

(7) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware durch den Kunden, tritt dieser hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Kassen- & Waagensysteme ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Kassen- & Waagensysteme abgetretenen Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

 

(8) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Firma Kassen- & Waagensysteme die zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

(9) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Kassen- & Waagensysteme unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(10) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kassen- & Waagensysteme auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von Kassen- & Waagensysteme, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

4. Aufgaben des Kunden, Einhaltung von steuerlichen Pflichten des Kunden

 

(1) Der Kunde ist für die Datensicherung, Internetsicherheit (Firewall, Virenschutz und weitere Sicherheitsmaßnahmen), alle externen Peripheriegeräte (welche nicht durch Kassen- & Waagensysteme geliefert werden) und für alle zusätzlich installierten Programme verantwortlich.

 

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das gelieferte Produkt ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird das gelieferte Produkt gründlich auf dessen Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er dieses operativ einsetzt.

 

(3) Der Kunde stellt sicher, dass seine für den Betrieb von Kassen benötigten aktuellen Daten zugänglich sind und, wenn sie in maschinenlesbarer Form in Datenbeständen bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

 

(4) Der Kunde hat die Speicherung der Daten für die Überprüfung durch das Finanzamt (Betriebsprüfung) in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

 

(5) Der Kunde ist für alle Drittdaten und Programme, insbesondere für deren Datensicherung, verantwortlich. Vor Beginn von Servicearbeiten ist Kassen- & Waagensysteme über das Vorhandensein von solchen Programmen und Daten schriftlich zu informieren.

 

(6) Wenn Kassen- & Waagensysteme Produkte bereitstellt (Kassen und Software sowie alle weiteren Leistungen), die dazu bestimmt sind, Kasseneinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und entsprechende Buchungen zu ermöglichen, unterstützen Kassen- & Waagensysteme damit den Kunden bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten. Für die Einhaltung dieser Pflichten ist der Kunde aber selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Grund-sätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sowie der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (KassenSichV).

 

(7) Im Falle der Änderung von steuerlichen Vorschriften bedeutet dies für die gelieferten Produkte, dass der Kunde die alleinige Verantwortung dafür trägt, sein Kassensystem neu zu konfigurieren. Dies gilt etwa bei einer Umstellung des Umsatzsteuer-Satzes zu einem bestimmten Datum. Sofern der Kunde hierzu Produkte (einschließlich Serviceleistungen) von Kassen- & Waagensysteme nutzt, ist er verpflichtet, deren Verwendbarkeit und Funktionsfähigkeit umgehend zu prüfen. Bei einer Umsatzsteuer-Umstellung muss der Kunde die korrekte Umstellung der Steuersätze zudem unmittelbar nach dem Umstellungsdatum selbst oder durch geeignete Dritte testen.

 

(8) Die Unversehrtheit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) und der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Übertragung an die Finanzverwaltung sind ebenfalls Sache des Kunden. Er hat beides in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und Kassen- & Waagensysteme bei etwaigen Fehlern unverzüglich zu informieren.

 

5. Zahlungsbedingungen, Rechnungen

 

(1) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware sowie sofort nach der Erbringung von Dienstleistungen fällig und zahlbar. Eine Zahlungspflicht des Kunden besteht für:

  • gelieferte Ware
  • Anfahrten (ausgenommen hiervon sind im Auftrag als Inklusivleistung ausgewiesene Anfahrten)
  • sämtliche in Anspruch genommenen Arbeitsleistungen, dazu gehören u.a. Änderungswünsche aller Art, weitere Schulungen, Fehlersuche, Fragen zum Produkt (u.a. zur Bedienung oder zu Auswertungen) oder Fehlerbehebungen, unabhängig davon, ob diese beim Kunden, per Telefon oder per Fernwartung erbracht worden sind (ausgenommen sind Arbeitsleistungen, die durch Fehler von Kassen- & Waagensysteme oder deren Mitarbeiter verursacht sind)
  • bestellte Lizenzen, auch wenn der Kunde keine Verwendung mehr dafür hat
  • bereits erbrachte Leistungen bei einer durch den Kunden verursachten Beendigung des Auftrags oder bei Auftragsstillstand

 

(2) Kassen- & Waagensysteme behalten sich das Recht vor,

  • Software vor Auslieferung in Rechnung zu stellen und erst nach Zahlungseingang auszuliefern,
  • Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen und Lieferungen zu stellen,
  • den Support bei Nichtbezahlung von Rechnungen einzustellen.

(3) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Kassen- & Waagensysteme berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Kann die Kassen- & Waagensysteme einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

(4) Bei vereinbarten Ratenzahlungen behält Kassen- & Waagensysteme sich das Recht vor, den Gesamtbetrag inklusive Verzugszinsen fällig zu stellen, sobald eine Rate überfällig ist. Eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung sind dafür nicht erforderlich.

 

(5) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten behält sich Kassen- & Waagensysteme das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für Gehälter, Material und sonstige Kostenpositionen zu erhöhen.

 

(6) Kassen- & Waagensysteme kann die Auslieferung der bestellten Liefer- bzw. Reparaturgegenstände von der Zahlung des vollständigen Kauf- bzw. sonstigen Preises Zug um Zug am Lieferort sowie in ihren Geschäftsräumen abhängig machen. Das Auslieferungspersonal von Kassen- & Waagensysteme ist zum Inkasso berechtigt.

 

(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind. Die Höhe des Minderungsbetrages entspricht maximal dem durch den Mangel eingeschränkt nutzbaren Teil des Produktes – üblicherweise maximal 10%. Der Kunde hat den Mangel schriftlich anzuzeigen, und in der Anzeige zusätzlich die Minderung der Rechnung mit dem entsprechenden Betrag mitzuteilen. Kassen- & Waagensysteme ist berechtigt, den Minderungsbetrag sofort einzufordern, wenn dieser unberechtigt oder strittig ist (falscher Betrag, kein vorliegender Mangel, keine Mängelanzeige). In diesem Fall wird der Minderungsbetrag sofort fällig. Die Kassen- & Waagensysteme behält sich vor, Verzugszinsen zu verlangen.

 

(8) Kassen- & Waagensysteme ist berechtigt, nicht gezahlte Mahngebühren in einer separaten Rechnung oder in späteren Rechnungen zu fordern.

 

6. Garantie, Gewährleistung, Mängelanzeige

 

(1) Kassen- & Waagensysteme gewährleisten, dass gekaufte Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

(3) Der Kunde muss der Firma Kassen- & Waagensysteme bestehende Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes oder Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Kassen- & Waagensysteme unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Kassen- & Waagensysteme ist nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist die Kassen- & Waagensysteme zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Kassen- & Waagensysteme nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

 

(5) Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Der Kunde wird Kassen- & Waagensysteme bei der Beseitigung von Mängeln im erforderlichen Umfang unterstützen und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung von selbst erbrachten Leistungen berechtigt.

 

(6) Hat der Kunde einen Mangel des Liefergegenstands geltend gemacht, ohne dass tatsächlich ein Mangel vorliegt oder ist ein vorliegender Mangel der Kassen- & Waagensysteme nicht zuzurechnen, ist die Kassen- & Waagensysteme berechtigt, die aufgrund dessen erbrachte Arbeitszeiten und Anfahrten in Rechnung zu stellen.

 

(7) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Liefergegenstände an den Kunden. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt dies nicht. Innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe muss Kassen- & Waagensysteme nachweisen, dass das Produkt bei Übergabe mängelfrei war. Nach 6 Monaten muss der Kunde nachweisen, dass das Produkt bei Übergabe einen Mangel hatte.

 

(8) Bei Standard-Software, die von Dritten hergestellt worden ist, wird der Kunde eventuelle Ansprüche wegen Mängeln zunächst gegenüber dem Hersteller der betroffenen Software geltend machen. Nur falls solche Ansprüche gegen den Hersteller aufgrund von Umständen unerfüllt bleiben, die nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, darf der Kunde gegenüber der Kassen- & Waagensysteme Mängelansprüche geltend machen.

 

(9) Bedienfehler, Einwirkungen von außen (Stromausfälle, Blitzschäden, Überschwemmungen usw.), andere Verwendung der Produkte als unter den von Kassen- & Waagensysteme freigegebenen Systemvoraussetzungen, Missachten von Installationsanweisungen, unsachgemäße Bedienung sowie Umprogrammierungen sind nicht Teil der Garantie oder Gewährleistung.

 

(10) Installierte Drittsoftware oder Fremdkomponenten sind nicht Teil der Garantie oder Gewährleistung. Selbst wenn Kassen- & Waagensysteme oder deren Mitarbeiter Drittsoftware oder Fremdkomponenten ausnahmsweise auf Weisung des Kunden installiert, ist dies rechtlich gleichzustellen mit deren Installation durch den Kunden selbst.

 

(11) Ausgewiesene Garantien in Angeboten und Aufträgen sind ausschließlich Garantien der entsprechenden Hersteller. Innerhalb der Herstellergarantie kann Kassen- & Waagensysteme im Garantiefall kostenlose Ersatzteile beim Hersteller beantragen. Kassen- & Waagensysteme stellt in diesem Fall nur die Arbeitsleistungen, Anfahrten und Leihgeräte in Rechnung.

 

(12) Programmierungen sind bei Übergabe vollständig zu überprüfen und die Korrektheit der Programmierung auf der Übernahmebestätigung zu bestätigen. Aus einer nicht erfolgten oder nicht vollständigen Überprüfung ergeben sich keine Gewährleistungsansprüche. Spätere Umprogrammierungen oder Nachbesserungen sind im Rahmen einer abzuschließenden Supportvereinbarung kostenpflichtig.

 

 

7. Haftung, Schadensersatz

 

(1) Bei der Verursachung von Schäden gilt:

 

a. Kassen- & Waagensysteme haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kassen- & Waagensysteme, d. h. dessen Inhaber verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

 

b. Kassen- & Waagensysteme haften unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Kassen- & Waagensysteme oder durch dessen Erfüllungsgehilfen.

 

c. Kassen- & Waagensysteme haften für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für Kassen- & Waagensysteme bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

 

d. Kassen- & Waagensysteme haften für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

 

e. Kassen- & Waagensysteme haften für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch Kassen- & Waagensysteme oder seine Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn Kassen- & Waagensysteme diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für Kassen- & Waagensysteme zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

 

 

(2) Kassen- & Waagensysteme haften für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Der Kunde ist verpflichtet der Kassen- & Waagensysteme eine Datensicherung oder Belege für eine manuelle Datennacherfassung zur Schadensminderung zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Eine weitere Haftung von Kassen- & Waagensysteme ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

8. Reparaturen und Wartungsleistungen

 

(1) Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde zu vergüten (siehe oben Nr. 2 Abs. 2 und 3). Die Vergütung richtet sich nach den im Auftrag vereinbarten Preisen und dem für Kassen- & Waagensysteme entstehenden Aufwand. Ist ein Preis nicht vereinbart worden, ist die jeweils aktuelle Preisliste maßgebend.

 

(2) Sind Hardware- oder Softwareprodukte mangelhaft, ohne dass eine Gewährleistungsverpflichtung von Kassen- & Waagensysteme besteht, können Kassen- & Waagensysteme dem Kunden nach dessen Bedarf Reparaturleistungen anbieten. Die Kosten eines entsprechenden Angebots können Kassen- & Waagensysteme dem Kunden mit pauschal 80,00 € berechnen, falls dieser eine Reparatur später ablehnt.

 

(3) Holt der Kunde das reparierte Produkt nach Fertigstellung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung in den Geschäftsräumen von Kassen- & Waagensysteme ab, berechnen Kassen- & Waagensysteme dem Kunden zusätzlich zum Reparaturpreis Zinsen in Höhe von 5 % auf die in der Rechnung ausgewiesene Endsumme.

 

(4) Nimmt der Kunde das reparierte Produkt nicht innerhalb von 30 Tagen wieder an sich und haben Kassen- & Waagensysteme währenddessen vergeblich durch Einschreiben/Rückschein auf die bestehende Verpflichtung zur Abholung hingewiesen, sind Kassen- & Waagensysteme berechtigt, das reparierte Produkt auf Kosten des Kunden zu entsorgen, unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich von dem Einschreiben Kenntnis genommen hat.

 

9. Leihgeräte

 

(1) Leihgeräte sind kostenpflichtig. Zusätzlich zur Leihgebühr behält Kassen- & Waagensysteme es sich vor, eine Rechnung für die Abnutzung der Leihgeräte zu stellen, wenn diese bei Rückgabe einen nicht zu erwartenden schlechten Zustand aufweisen. Der Kunde ist für die Leihgeräte verantwortlich (externe Einwirkungen, Diebstahl) und hat diese zu versichern.

 

(2) Für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Leihgeräte entsteht, haftet der Kunde in voller Höhe, und zwar bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts bei Übergabe bzw. für den nachweislich entstandenen Reparaturaufwand.

 

10. Schlussbestimmungen

 

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Nachlieferungen.

 

(2) Kassen- & Waagensysteme haben das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrages eines Subunternehmers zu bedienen.

 

(3) Auf die Vertragsverhältnisse zwischen Kassen- & Waagensysteme und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen der Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in den geschlossenen Verträgen.

 

Stand: 15.01.2024


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